Aktuelle Hilfen und Unterstützung

Energiekrise und plötzlich reicht das Geld nicht mehr!

Angesichts der steigenden Preise für Strom, Heizung, Lebensmittel sowie der Corona-Pandemie haben wir Ihnen hier die möglichen Unterstützungsleistungen der Landes- und Bundesregierung und erste Hilfestellungen in der Krise zusammengefasst.

Welche staatlichen Hilfen stehen Ihnen zu? Dazu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld, das Arbeitslosengeld II, das Wohngeld, der Mietzuschuss, der Zuschüsse für Kinder und Familien und das Kurzarbeitergeld.

Die Regierung hat beschlossen, mit einer Energiepreispauschale („EPP“) von 300 € die Bevölkerung steuerlich entlasten. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, sodass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

Sie haben Anspruch auf die Auszahlung der EPP, wenn Sie im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis,

  • aus selbständiger Arbeit,

  • aus Gewerbebetrieb oder

  • aus Land- und Forstwirtschaft.

Am 11.11.2022 wurde nun auch das Gesetz zur Zahlung einer EPP an Renten- und Versorgungsbeziehende beschlossen. Für den Fall, dass Sie ein Pfändungsschutzkonto pflegen und befürchten, dass die an Sie ausgezahlte EPP gepfändet wird, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Schuldner- und Insolvenzberatung.

Falls Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben oder Ihr Einkommen nun nicht mehr für den Lebensunterhalt reicht, sollten Sie schnellstmöglich Arbeitslosengeld II („HartzIV“) bei Ihrem zuständigen Jobcenter beantragen.

Diese Leistung dient dazu, Entgeltausfälle aufgrund von Kurzarbeit auszugleichen. Dadurch soll u.a. auch ermöglicht werden, dass Ihr Arbeitsplatz erhalten bleiben kann, obwohl die aktuelle Situation Ihres Betriebes Entlassungen notwendig machen würde. Das Kurzarbeitergeld beträgt zwischen 70 % und 87 % der Differenz zu Ihrem üblichen Nettolohn. Beantragen müssen dies allerdings Ihre Arbeitgeber:innen. Die Sonderregelung zu Kurzarbeitergeld wird bis zum 30. September 2022 verlängert. Kurzarbeitergeld wird weiterhin gezahlt, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Hintergrund ist der Ukraine-Krieg.

Der einmalige Kinderbonus 2022 von € 100, - wird für jedes Kind ausgezahlt, für das im Jahr 2022 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Bei Kindern, für die im Jahr 2022 in einem anderen Monat als Juli ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hat oder noch entstehen wird, wird der Kinderbonus später ausgezahlt. In bestimmten Fällen werden Kindergeld und Kinderbonus für neugeborene Kinder gemeinsam ausgezahlt.

Familien mit geringem Einkommen haben zusätzlich zum Kindergeld einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Der Betrag hat sich seit Juli 2022 auf maximal € 229, - monatlich pro Kind erhöht. Voraussetzungen für Kinderzuschlag Sie erhalten den Zuschlag unter folgenden Voraussetzungen:

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.

  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens € 900, -(Paare) beziehungsweise € 600, - Euro (Alleinerziehende).

  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Wohngeld steht sowohl Mietern als auch Eigentümern zu, die über ein zu geringes Einkommen verfügen. Einzelheiten dazu und zum Antragsverfahren finden Sie unter

Für Berliner Mieterhaushalte, die in Sozialwohnungen (Erster Förderweg) wohnen und deren Mietbelastung aus der Bruttowarmmiete im Verhältnis zum anrechenbaren Einkommen nach den Einkommensgrenzen für den Berliner WBS (Wohnberechtigungsschein) höher als 30% ist, steht der sog. Mietzuschuss zur Verfügung.

Für Fragen zur Suche der zuständigen Beratungsstelle kontaktieren Sie uns gerne jederzeit.

Weitergehende Beratung

In jedem Berliner Bezirk steht Ihnen mindestens eine gemeinnützige, anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle zur Verfügung, die Sie kostenlos berät. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen.