Die Regierung hat beschlossen, mit einer Energiepreispauschale („EPP“) von 300 € die Bevölkerung steuerlich entlasten. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, sodass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Sie haben Anspruch auf die Auszahlung der EPP, wenn Sie im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis,
aus selbständiger Arbeit,
aus Gewerbebetrieb oder
aus Land- und Forstwirtschaft.
Am 11.11.2022 wurde nun auch das Gesetz zur Zahlung einer EPP an Renten- und Versorgungsbeziehende beschlossen. Für den Fall, dass Sie ein Pfändungsschutzkonto pflegen und befürchten, dass die an Sie ausgezahlte EPP gepfändet wird, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Schuldner- und Insolvenzberatung.