Ja, aber jetzt drängt die Zeit! Die Mietschulden müssen bis spätestens zwei Monate nach der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches (Zustellung der Räumungsklage) beglichen sein oder eine öffentliche Stelle (z.B. das Jobcenter/Sozialamt) verpflichtet sich, die Mietrückstände zu übernehmen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Räumungsklage an Sie.
Wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter/Sozialamt; diese können in bestimmten Fällen Mietückstände übernehmen, um einen Wohnungsverlust zu verhindern (Einzelheiten siehe unter „Ich kann die Mietrückstände mit meinen geringen Einkommen nicht aufbringen.“).
Achtung: Wurde Ihnen in den letzten zwei Jahren schon einmal wegen Mietrückständen fristlos gekündigt, ist der Vermieter nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses verpflichtet. Sollte in diesem Fall der Vermieter einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zustimmen, kann Ihnen das Sozialamt bei der Beschaffung eines Ersatzwohnraumes behilflich sein.
Achtung: Sollte Ihr Vermieter neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung gleichzeitig hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen haben, sollten Sie sich beraten lassen! Denn falls die fristlose Kündigung unwirksam wird, weil Sie Ihre Schulden binnen der Schonfrist bezahlt haben, so kann die ordentliche dennoch weiter bestehen bleiben. Dies bedeutet, dass Sie dann doch und zwar nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist ausziehen müssen, falls der Vermieter darauf besteht.