Häufige Fragen

Hier finden Sie erste Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen Schulden, Insolvenzverfahren sowie Geldbußen.

1Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Sie haben gegenüber Ihrer Bank das Recht auf Umwandlung Ihres Basiskontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Möglicherweise weist Ihr derzeitiges Konto einen Dispositionskredit auf. Dieser Kredit wird durch die Umwandlung beendet bzw. gekündigt.

Nach der aktuellen Gesetzeslage gibt es einen Verrechnungsschutz für diesen Dispositionskredit. Sie sind nicht dazu verpflichtet, für Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto, eine Rückzahlungsvereinbarung zu unterschreiben. In dieser wird oft vereinbart, dass Sie diesen Dispositionskredit aus Ihrem unpfändbaren Vermögen tilgen. Sie sollten sich bei Fragen zu Rückzahlungsvereinbarungen von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle beraten lassen.

2Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Der außergerichtliche Einigungsversuch ist die erste Stufe eines Insolvenzverfahrens. Dieser ist im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zwingend vorgeschrieben. Mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt wird versucht, sich mit allen Gläubiger zu einigen. An die Gläubiger wird ein Zahlungsplan gesendet. Lehnt ein Gläubiger den Zahlungsplan ab und besteht keine Möglichkeit, mit dem Gläubiger nachzuverhandeln, ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert. Die Schuldnerberatungsstelle oder der Anwalt werden Ihnen das Scheitern des Außergerichtlichen Einigungsversuches bescheinigen. Erst mit dieser Bescheinigung können Sie einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Gericht stellen.

Die Antragsformulare auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten Sie bei Ihrem jeweils zuständigen Amtsgericht. Die vollständig ausgefüllten Formulare sind zunächst ohne Abschriften (Kopien) bei dem zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Nachfolgend werden Sie gesondert aufgefordert, Abschriften des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht in der für die Zustellung an die
Gläubiger erforderlichen Anzahl nachzureichen. Stellen Sie deshalb unbedingt sicher, dass Sie mindestens eine vollständige, inhaltsgleiche Kopie der an das Gericht übersandten Antragsunterlagen behalten.

Vergessen Sie nicht, die Restschuldbefreiung und ggf. eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen!

Das Schuldenbereinigungsplanverfahren wird nicht in jedem Fall durchgeführt. Nur wenn der Richter der Meinung ist, dass der Zahlungsplan von den Gläubigern überwiegend angenommen werden wird, wird der Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt.

Stimmen mehr als die Hälfte der Gläubiger zu und haben diese die Forderungssummenmehrheit, kann der Richter die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger zu diesem Schuldenbereinigungsplan unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Der Schuldenbereinigungsplan wird dann durch richterlichen Beschluss festgestellt. Der Schuldner muß jetzt mit der Erfüllung des Schuldenbereinigungsplanes beginnen. Lehnt allerdings mindestens die Hälfte der Gläubiger ab, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert. Anschließend wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Schuldenbereinigungsplan beinhaltet die Verteilung und Höhe der monatlichen Raten je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners und Interessen der Gläubiger.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt der Richter einen Insolvenzverwalter ein, welcher das Vermögen des Schuldners verwertet. Außerdem muss der Schuldner seinen pfändbaren Anteil des Einkommens für die Dauer von sechs Jahren an den Insolvenzverwalter abführen. Der abzuführende Anteil vom Einkommen richtet sich nach der Pfändungstabelle.

  • wenn Sie wegen einer Insolvenzstraftat bereits rechtskräftig verurteilt worden sind,

  • oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, um einen Kredit oder Leistungen aus öffentlichen Kassen zu erhalten oder Zahlungen an diese zu vermeiden,

  • oder im Jahr vor der Antragstellung Vermögen verschwendet oder so unangemessene Schulden gemacht haben, dass Zahlungen an die Gläubiger dadurch unmöglich wurden,

  • oder während des Insolvenzverfahrens falsche Angaben in den Vermögens-, Einkommens-, Gläubiger- oder Forderungsverzeichnissen gemacht oder Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt haben.

Bei Antragstellung ab dem 1.7.2014:

Die Gläubiger können beantragen, dass Sie nicht von den Schulden befreit werden,

  • wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag wegen einer nicht unerheblichen Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind,

  • oder in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag falsche oder unvollständige Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

  • oder in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag die Befriedigung der Gläubiger dadurch beeinträchtigt haben, dass Sie unangemessene Schulden begründet oder Vermögen verschwendet haben,

  • oder gesetzliche Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzen oder falsche oder unvollständige Angaben in von Ihnen vorzulegende Verzeichnissen über Ihr Vermögen, Ihre Gläubiger und seine Schulden machen

  • oder während des Insolvenzverfahrens keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, oder, wenn Sie ohne Beschäftigung sind, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnen.

Prüfen Sie vor Einleitung des Insolvenzverfahrens, ob solche Ausschlussgründe bei Ihnen vorliegen.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode. Diese dauert in der Regel drei Jahre. In dieser Zeit muss der Schuldner folgende Pflichten erfüllen:

  • Alle Einkünfte offenlegen.

  • Den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder abführen und Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder leisten, d.h. keinen Gläubiger bevorzugen.

  • Dem Treuhänder und dem Gericht Mitteilung über jeden Arbeitsplatz- oder Wohnungswechsel machen.

  • Im Falle von Arbeitslosigkeit sich um Arbeit bemühen und jede zumutbare Arbeit annehmen.

  • Ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder abführen.

Verletzt der Schuldner eine der aufgeführten Pflichten, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung verweigern. Weiterhin kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn in dieser Zeit eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erfolgt.

Folgende Broschüren sind empfehlenswert: Ratgeber für Betroffene: Ein Wegweiser zum Thema Schulden, herausgegeben von der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung in Berlin (Sie können diese Broschüre hier unter der Rubrik „Ratgeber“ herunterladen).

Restschuldbefreiung – eine neue Chance für redliche Schuldner, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz.

3Das Insolvenzverfahren

„Insolvenz“ bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens können überschuldete Menschen sich von ihren Schulden befreien. Wer zahlungsunfähig ist oder zu werden droht, kann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Zu unterscheiden sind das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren.

Wenn Sie selbständig sind oder einmal selbständig waren und mindestens 20 Gläubiger haben, müssen Sie das Regelinsolvenzverfahren beantragen. Aber auch ehemals Selbständige, gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, gehören in ein Regelinsolvenzverfahren. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, beantragen Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren.

Schulden aus Geldstrafen, Bußgeldern und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bleiben auch nach einem Insolvenzverfahren bestehen.

Für ab dem 1.7.2014 gestellte Anträge gilt: auch Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt, der auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und vom Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde, bleiben nach dem Insolvenzverfahren bestehen, ebenso Steuerschulden des Schuldners, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach § 370 –Steuerhinterziehung-, § 373 –Schmuggel- oder § 374-Steuerhehlerei- AO rechtskräftig verurteilt worden ist.

Wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken, können Sie eine Stundung der Kosten beantragen. Sollten Sie während des Insolvenzverfahrens pfändbares Einkommen erzielen, werden davon die Kosten des Verfahrens bezahlt. Sind nach dem Insolvenzverfahren noch Kosten übrig, können diese vier Jahre lang zurückgefordert werden. Dabei gelten die Einkommensgrenzen der Prozesskostenhilfe.

Nein, das Insolvenzverfahren muss von jedem Schuldner einzeln beantragt werden. Sie müssen jeweils einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht stellen.

Das Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung dauert i.d.R. drei Jahre (Stand Jan. 2021). Für Verbraucherinsolvenzverfahren, kommt eine sofortige Restschuldbefreiung in Betracht, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat und die Verfahrenskosten getilgt sind oder alle angemeldeten Forderungen (inkl. aller Kosten) getilgt sind.

Beachten Sie bitte, dass dem Verbraucherinsolvenzverfahren noch zwei Verfahrensstufen vorgeschaltet sind. Das ist der Außergerichtliche Einigungsversuch und manchmal das Schuldenbereinigungsplanverfahren. Diese zwei Verfahrensstufen können auch über ein Jahr dauern.

4Mietschulden

Ja, der Vermieter kann Ihre Wohnung fristlos kündigen, wenn Sie mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen in Verzug geraten sind und dadurch ein nicht unerheblicher Mietrückstand entstanden ist (§ 543 in Verbindung mit § 569 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). „Nicht unerheblicher Teil“ bedeutet, dass es mehr als eine Monatsmiete sein muss, auch wenn es nur ein Euro darüber ist. Gleiches gilt, wenn Sie über einen längeren Zeitraum mit Teilbeträgen im Rückstand sind, die insgesamt zwei Monatsmieten betragen.

Gemäß § 569 Abs. 2a BGB kann Ihnen auch wegen Nichtzahlung der Kaution die fristlose Kündigung zugehen. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit, die ausgesprochene Kündigung gegenstandslos zu machen, indem er die vereinbarte Kaution schnell nachzahlt.

Achten Sie auf pünktliche Mietzahlung bis zum 3. Werktag (außer es besteht eine abweichende Vereinbarung mit dem Vermieter). Es ist wichtig, dass Sie die Miete regelmäßig und in voller Höhe bezahlen.

Nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrem Vermieter auf und bitten Sie ihn, auf die Kündigung zunächst zu verzichten. Am besten wäre es, wenn Sie die Mietrückstände noch vor Zugang des Kündigungsschreibens ausgleichen. Damit verliert der Vermieter unter Umständen das Kündigungsrecht. Zögern Sie nicht, sofort einen Antrag beim Jobcenter/Sozialamt auf Übernahme der Miete zu stellen.

Falls Sie die Mietrückstände nicht sofort aufbringen können, teilen Sie dem Vermieter die Gründe mit und bieten Sie zusätzlich zu Ihrer laufenden Miete eine Ratenzahlung an, um die Mietrückstände zu tilgen. Schlagen Sie jedoch keine Ratenzahlung vor, welche Sie nicht einhalten können. Notfalls sollten Sie Ihren Vermieter bitten, einem späteren Beginn der Ratenzahlung zuzustimmen. Sofern der Vermieter einverstanden ist, kann die Kündigung abgewendet werden.

Wenn Ihnen die Wohnung fristlos gekündigt wurde und Sie nach Ablauf der gesetzten Frist nicht ausgezogen sind, kann der:die Vermieter:in bei Gericht eine Räumungsklage einreichen. Die Räumungsklage wird Ihnen per Postzustellungsurkunde zugestellt. Das Schriftstück wird in Ihren Briefkasten eingeworfen (gelber Umschlag).

Wichtig: Ab diesem Termin beginnt eine zweimonatige Frist zu laufen (dazu unten Näheres), auch wenn Sie das Schreiben nicht zur Kenntnis nehmen, z.B. wegen Abwesenheit.

Ja, aber jetzt drängt die Zeit! Die Mietschulden müssen bis spätestens zwei Monate nach der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches (Zustellung der Räumungsklage) beglichen sein oder eine öffentliche Stelle (z.B. das Jobcenter/Sozialamt) verpflichtet sich, die Mietrückstände zu übernehmen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Räumungsklage an Sie.

Wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter/Sozialamt; diese können in bestimmten Fällen Mietückstände übernehmen, um einen Wohnungsverlust zu verhindern (Einzelheiten siehe unter „Ich kann die Mietrückstände mit meinen geringen Einkommen nicht aufbringen.“).

Achtung: Wurde Ihnen in den letzten zwei Jahren schon einmal wegen Mietrückständen fristlos gekündigt, ist der Vermieter nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses verpflichtet. Sollte in diesem Fall der Vermieter einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zustimmen, kann Ihnen das Sozialamt bei der Beschaffung eines Ersatzwohnraumes behilflich sein.

Achtung: Sollte Ihr Vermieter neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung gleichzeitig hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen haben, sollten Sie sich beraten lassen! Denn falls die fristlose Kündigung unwirksam wird, weil Sie Ihre Schulden binnen der Schonfrist bezahlt haben, so kann die ordentliche dennoch weiter bestehen bleiben. Dies bedeutet, dass Sie dann doch und zwar nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist ausziehen müssen, falls der Vermieter darauf besteht.

Reicht Ihr Einkommen nicht aus, die rückständige Miete zu bezahlen, können Sie beim Jobcenter (bei laufendem ALG 2-Bezug) / Sozialamt (sofern kein Bezug von Leistungen vom Jobcenter) einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. Das Jobcenter/Sozialamt wird Ihnen die Übernahme der Mietrückstände nur bewilligen, sofern die laufenden Mietzahlungen sichergestellt sind, die Übernahme zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und ohne die Hilfe Obdachlosigkeit einzutreten droht. Obdachlosigkeit droht Ihnen bei Kündigung der Wohnung bzw. bei einer Räumungsklage. Gerechtfertigt ist eine Übernahme nur, wenn bisher keine Mietschulden aufgetreten sind und wenn ihre Miete angemessen ist (z.B. preiswerter Mietzins und kein zu großer Wohnraum).

Je nach Ihrer finanziellen Situation können die Mietrückstände vom Sozialamt als einmalige Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Eine Übernahme durch das Jobcenter kann nur als Darlehen erfolgen.

Mit der Räumungsklage werden Sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Außerdem werden die Mietrückstände sowie eine Nutzungsentschädigung von Ihnen verlangt. Sie erhalten eine Klageschrift und es wird Ihnen eine Ladung zum Gerichtstermin zugestellt. Versäumen Sie keinesfalls den Gerichtstermin, damit Sie sich ggf. gegen überhöhte Forderungen wehren und gleichzeitig eine angemessene Räumungsfrist beantragen können. Im Gerichtstermin ergeht das Urteil (sogn. Räumungstitel), dass Sie die Wohnung bis zu einem bestimmten Termin zu räumen haben.

Zu diesem Zeitpunkt können Sie nicht mehr verhindern, dass Sie die Wohnung verlassen müssen. Wenn Sie jedoch freiwillig ausziehen und den Vermieter darüber informieren und ihm die Schlüssel abgeben, können Sie zumindest die sehr hohen Räumungskosten sparen.

Wenn Sie nicht selbst die Wohnung verlassen, lässt der Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung räumen. Die hohen Kosten für die Zwangsräumung müssen von Ihnen erstattet werden. Sichern Sie vor der Räumung Ihre Papiere und Wertgegenstände, da die Möbel und das gesamte Inventar abtransportiert werden.

Beachte: Eine Zwangsräumung ist nur nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht und nur durch den Gerichtsvollzieher möglich!

Ja. Schon während des gerichtlichen Verfahrens sollten Sie einen Antrag auf angemessene Räumungsfrist beim Vollstreckungsgericht stellen. Ein Aufschub setzt zwingend voraus, dass Sie von nun an Ihre Miete pünktlich zahlen und nachweisen, dass Sie intensiv nach einer Ersatzwohnung suchen. Falls nötig, stellen Sie bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der gewährten Räumungsfrist einen Antrag auf Verlängerung bei Gericht. Die maximale Verlängerung der Räumungsfrist beträgt ein Jahr, muß aber immer durch das Gericht festgesetzt werden.

Nach Ablauf der Räumungsfrist können nur ganz besondere Ausnahmefälle die Zwangsräumung abwehren. Hier entscheidet immer das Vollstreckungsgericht.

Achtung: In Eilfällen müssen Sie zur Verwirklichung Ihres Vollstreckungsschutzes beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellen. Holen Sie sich dabei rechtlichen Rat!

Ja. Schon während des gerichtlichen Verfahrens sollten Sie einen Antrag auf angemessene Räumungsfrist beim Vollstreckungsgericht stellen. Ein Aufschub setzt zwingend voraus, dass Sie von nun an Ihre Miete pünktlich zahlen und nachweisen, dass Sie intensiv nach einer Ersatzwohnung suchen. Falls nötig, stellen Sie bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der gewährten Räumungsfrist einen Antrag auf Verlängerung bei Gericht. Die maximale Verlängerung der Räumungsfrist beträgt ein Jahr, muß aber immer durch das Gericht festgesetzt werden.

Nach Ablauf der Räumungsfrist können nur ganz besondere Ausnahmefälle die Zwangsräumung abwehren. Hier entscheidet immer das Vollstreckungsgericht.

Achtung: In Eilfällen müssen Sie zur Verwirklichung Ihres Vollstreckungsschutzes beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellen. Holen Sie sich dabei rechtlichen Rat!

Informieren Sie sich bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle. Außerdem können Ihnen das Sozialamt (Soziale Wohnhilfen der Bezirksämter) und ggfs. die Beratungsstellen der Wohnungsbaugesellschaften weitere Informationen geben.

Die Broschüre „Achtung Mietschulden“, herausgeben von der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V. (hier im Internet auf unserer Homepage unter der Rubrik „Ratgeber“ abrufbar!) liefert weitere wichtige Informationen.

5Geldstrafen / Bußgelder

Wenn Sie zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, dürfen Sie die Angelegenheit keinesfalls auf sich beruhen lassen, auch wenn Sie aufgrund Ihres geringen Einkommens (z.B. Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II) die Strafe nicht bezahlen können. Sie riskieren sonst, dass Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten und ersatzweise entsprechend der Zahl der (noch) offenen Tagessätze in Haft genommen werden.

Sie sollten deshalb rechtzeitig (möglichst vor Erhalt der Ladung zum Strafantritt), unter Darlegung Ihrer finanziellen Situation bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) angemessene Ratenzahlung beantragen.

Bei Zahlungsunfähigkeit können Sie auf Antrag die Strafe auch „abarbeiten“ (sog. freie Arbeit). Dafür müssen Sie unentgeltliche Arbeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung leisten. Die Staatsanwaltschaft kann diesem Antrag zustimmen und die Einrichtung muss dafür anerkannt sein. Durch einen Tag freie Tätigkeit (in der Regel zu sechs Stunden) wird ein Tagessatz der Geldstrafe getilgt.

Die Strafprozessordnung sieht für besondere Härtefälle auch besondere gesetzliche Regelungen vor. Unter gegebenen Voraussetzungen und der Vorlage entsprechender Nachweise ist es möglich, ein „Gnadengesuch“ zu stellen. Lassen Sie sich beraten und handeln Sie rechtzeitig. Nehmen Sie die Sache nicht auf die leichte Schulter.

Wenn Sie den in der Ladung zum Strafantritt genannten Geldbetrag nicht unverzüglich und vollständig bezahlen können, wird es allerhöchste Zeit, aktiv zu werden. Wenden Sie sich am besten an eine Beratungsstelle.

Bei der Nichteinhaltung von gerichtlichen Auflagen und Weisungen riskieren Sie den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie sollten dem Gericht Ihre Lage schildern und um Abänderung der Auflage bitten. Sie könnten z.B. anbieten, statt einer Geldzahlung gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Bei nicht bezahltem Bußgeld wird die Behörde nach einiger Zeit versuchen, ihre Forderung im Verwaltungszwangsverfahren einzutreiben. Wird ein Bußgeld nicht bezahlt, kann die Behörde Erzwingungshaft anordnen. Anders als bei der Geldstrafe ist das Bußgeld nach der Erzwingungshaft immer noch in voller Höhe zu zahlen. Lassen Sie sich beraten und handeln Sie rechtzeitig.

Hier finden Sie weiterführende Informationen:

www.berlin.de/…