23.04.2021

Mietendeckel in Berlin wurde gekippt!

Das sollten Sie jetzt beachten:
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 zum Berliner Mieten­deckel-Gesetz (MietenWoG Bln) müssen viele Mieter:innen mit Nach­zahlungen rechnen. Viele Vermieter:innen hatten aufgrund der u.A. aus der Politik eingereichten Klagen gegen den Mietendeckel in den Mietverträgen eine Klausel eingebaut, in der die Nachzahlung der rückständigen Miete in einer fiktiven Höhe ohne Mietendeckel, vorgesehen ist, für den Fall, dass der Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt werden würde.

Das ist nun geschehen – zum Leid vieler Mieter:innen in Berlin, wo bezahlbarer Wohnraum immer knapper wird. Mit der Erklärung des Mietendeckels für nichtig, beginnt die Fälligkeit der Nachzahlung, sofern diese Klausel in den Mietvertrag mit einbezogen wurde. Wenn Sie keine Rücklagen gebildet haben und diese Nachzahlungen nicht leisten können, sollten Sie schnell handeln.

Mieter:innen, die staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Asylbewerberleistungen beziehen und eine Nachforderung vom Vermietenden erhalten, werden die Aufwendungen als einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung von den zuständigen Ämtern erstattet.

Für nicht Leistungsbeziehende hat der Berliner Senat sich auf eine pragmatische Lösung verständigt und bietet ein Darlehen an. Anspruchsberechtigt sind alle Haushalte, deren Einkommen bis zu 280 Prozent der Bundeseinkommensgrenze beträgt. Die Anträge auf den Zuschuss, der zurückgezahlt werden muss, sind bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zu stellen. Eine Rückzahlung soll innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des rückzuzahlenden Zuschusses erfolgen, in ein bis zwei Raten jeweils nach sechs bzw. zwölf Monaten.